Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 - 184g StGB geregelt. Es sieht einen vergleichsweise hohen Strafrahmen vor. Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr sind keine Seltenheit. Die bloße exhibitionistische Handlung kann mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden. Jedoch ist die Strafandrohung nicht das größte Problem für Beschuldigte. Der Verdacht Täter eines Sexualdelikts zu sein, führt zu privaten und beruflichen Komplikationen, da derartige Vorwürfe häufig mit sozialer Ächtung einhergehen.
Die Verfahrensregeln richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafprozessordnung (StPO), jedoch liegen im Rahmen des Sexualstrafrechts Besonderheiten vor,
die die Einschaltung eines Fachanwalts unabdinglich werden lassen. So ist beispielsweise die Anordnung der Untersuchungshaft deutlich vereinfacht.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen Vorwürfe zu entkräften und Ihre Rechte zu wahren. Anders als die Ermittlungsbehörden, dient der Strafverteidiger allein der Durchsetzung und Wahrung Ihrer Rechte.
Allein die Durchsetzung des Zeugnisverweigerungsrechts kann sich häufig schwieriger gestalteten, als man denken mag.
Sieht man sich etwaigen Vorwürfen ausgesetzt, ist man häufig nur allzu bereit auf Angebote der Ermittlungsbehörden einzugehen. Die Behörden haben aber nicht Ihr Recht im Sinn, sondern den Ermittlungserfolg und den Opferschutz. Letzterer ist beispielsweise der Grund, weshalb Verhandlungen im Sexualstrafrecht und Aussagen vermeintlicher Opfer häufig unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden. Folglich bleibt es einem Beschuldigten oft verwehrt, seinem Ankläger selbst Fragen zu stellen. Dieses Manko kann Ihr Anwalt ausgleichen, indem er von seinem Mitwirkungsrecht Gebrauch macht. Ferner achtet der Rechtsanwalt auf die Einhaltung der Verfahrensregeln und beanstandet etwaige Fehler.
Im Zuge einer Verhandlung auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts stehen sich häufig Aussage gegen Aussage gegenüber, sodass der Glaubwürdigkeit einer Aussage außerordentliche Bedeutung zukommt. Diese kann anhand von Gutachten beurteilt werden. Hierbei kann der Anwalt die Notwendigkeit eines solchen hinterfragen, ein eigenes beantragen oder den Sachverständigen für befangen erklären.
Es bleibt zu sagen, dass die Argumentation und die Kenntnis des Strafprozessrechts von hervorgehobener Bedeutung sind. Profitieren Sie von der Erfahrung eines Fachanwalts.