In dieser Rubrik erhalten Sie einen Überblick über die Normen des Sexualstrafrechts. Scrollen sie die Seite hinunter, um zu den verschidenen Tatbeständen zu gelangen. Klicken Sie auf die Überschriften, um zum vollständigen Gesetzestext geleitet zu werden.
§ 174 StGB - Missbrauch Schutzbefohlener
Die Norm stellt zunächst klar, was unter einem "Schutzbefohlenen" zu verstehen ist. Dies sind Kinder bis sechzehn Jahren, Kinder bis achtzehn,
sofern sie in einem Obhutsverhältnis sind. Ein Obhutsverhältnis ist ein Verhältnis zum Zweck der Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Auch Dienst- und Arbeitsverhältnisse werden erwähnt, sowie
leibliche und adoptierte Kinder.
Somit sind die durch die Norm geschützten Personen bestimmt. Die strafbare Handlung ist die sexuelle Handlung.
Eine sexuelle Handlung meint grundsätzlich jede körperliche Berührung. Ferner zählen auch das Vornehmen sexueller Handlungen vor dem Schutzbefohlenen an der eigenen Person und das Bestimmen des Schutzbefohlenen zur Vornahme sexueller Handlungen dazu.
Zusammenfassend muss also ein Täter-Opfer-Verhältnis im Sinne eines Obhutsverhältnisses vorliegen, dass zur Vornahme sexueller
Handlungen jeglicher Art ausgenutzt wird. Der Strafrahmen richtet sich nach der Art der Handlung.
Im Kern handelt es sich um eine detaillierte Ausgestaltung des § 174 StGB.
Auch hier wird eine sexuelle Handlung durch Ausnutzung eines besonderen Verhältnisses unter Strafe gestellt. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu § 174 StGB verwiesen werden.
Der Unterschied zwischen den beiden Normen ist, dass § 174 ein Obhutsverhältnis verlangt, § 174a aber ein Aufsichtsverhältnis.
Geschützt werden Inhaftierte und Verwahrte sowie Kranke und Menschen in stationärer oder ambulanter Behandlung.
Der Strafrahmen beläuft sich auf drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
§ 174b – Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174b begründet eine eigenständige Strafbarkeit für sexuelle Handlungen durch einen Amtsträger, der an einem Strafverfahren gegen das Opfer oder ähnlichen Verfahren beteiligt ist und diese Stellung für eine sexuelle Handlung ausnutzt.
Der Strafrahmen beläuft sich auf drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Täter ist, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist.
Eine Krankheit ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens.
Eine Behinderung im Sinne der Norm liegt vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und so die Teilhabe an dem Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Ebenso werden Personen in einer psychotherapeutischen Behandlung geschützt.
Eine solche Behandlung liegt bei Personen vor, die unter leichten oder vorübergehenden psychischen Beeinträchtigungen leiden. Wie in allen Tatbeständen (§§ 174- 174c StGB) muss das besondere Verhältnis zwischen Opfer und Täter vorsätzlich zur Vornahme sexueller Handlungen ausgenutzt worden sein.
§ 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist mit sehr hohen Freiheitsstrafen bedroht und geht einher mit einer außerordentlich starken sozialen
Ächtung. Grund hierfür ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern. Bestraft wird die Tat mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Eine weitere Folge der Schutzbedürftigkeit von Kindern und
der Ächtung von Tätern ist, dass Gericht zumeist Strafen im oberen Bereich dieser Drohung aussprechen. Geschützt wird die freie sexuelle Entwicklung des Kindes. Täter im Sinne der Norm kann
jeder werden.
Der Strafrahmen richtet sich danach, welche der in der Norm beschriebenen Handlungen man vollzogen bzw. versucht hat. Allerdings macht die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren deutlich, wie schwerwiegend ein derartiger Vorwurf ist.
§ 177 StGB – Sexuelle Nötigung
Dieser Tatbestand ist gemeinhin unter dem Begriff "Vergewaltigung" bekannt. Dieser Begriff vermittelt unmittelbar die Tragweite des
Vorwurfs eines solchen Verbrechens. Wie im gesamten Sexualstrafrecht hat ein Beschuldigter mit Ächtung zu kämpfen. Ein Anwalt für Strafrecht wird sich Ihrer Situation vorurteilsfrei annehmen und
Ihr Recht vertreten.
Der Grundtatbestand erfüllt, wer eine andere Person vorsätzlich zwingt eine sexuelle Handlung des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen. Das Zwingen wird im ersten Absatz noch detailliert beschrieben.
Die Abs. 2 – 4 beschreiben die Regelbeispiele mit unterschiedlichen Strafandrohungen.
Absatz 5 führt den minder schweren Fall auf.
Strafrahmen variiert je nach dem welche Alternative tatbestandlich vorliegt. Es droht zumindest eine Freiheitsstrafe
von nicht unter einem Jahr bei Vorliegen des Grundtatbestands. Der Strafrahmen kann sich bei Vorliegen der Qualifikationen deutlich erhöhen. Besondes hervorzuheben ist § 178 StGB, der die sexuelle Nötigung mit Todesfolge mit
einer Mindestfreiheitsstrafe von 10 Jahren belegt.
§ 179 StGB
– Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
Eine Person ist widerstandsunfähig, wenn sie wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder körperlich zum Widerstand unfähig ist. Diese Widerstandsunfähigkeit muss vom Täter missbraucht worden sein, sodass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen am Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt. Bestraft wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch innerhalb des § 179 StGB werden besonders schwere Fälle erfasst.
§ 180 StGB – Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180 StGB stellt das Fördern einer sexuellen Handlung an einem Opfer, das unter sechzehn Jahren ist unter Strafe. Gleiches gilt, wenn sexuelle Handlungen vor oder durch einen Dritten vollzogen werden. Gefördert werden diese Handlung gemäß dem Gesetz durch Vermittlung oder dem Gewähren oder Vermitteln einer Gelegenheit. Die sexuelle Handlung meint grundsätzlich körperliche Berührungen. Vermitteln meint hierbei die Herstellung einer sexuellen Beziehung zwischen Täter und Opfer. Absatz 1 macht eine Ausnahme hinsichtlich der Strafbarkeit, der so zu verstehen ist, dass Eltern sich nicht strafbar machen, wenn sie zwischen ihrem Kind und dessen Partner sexuelle Handlungen zulassen, solange die Erziehungspflicht nicht gröblich verletzt wird. Ebenso verbietet die Normen, dass Personen unter achtzehn Jahren nicht dazu bestimmt werden dürfen sexuelle Handlungen gegen Entgelt vorzunehmen.
§ 180a StGB – Ausbeutung von Prostituierten
Gemäß § 180a I StGB macht sich derjenige strafbar, der einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen, diese aber in einer derartigen persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit gehalten werden, dass sie nicht mehr frei über die Vornahme sexueller Handlungen entscheiden können.
Im Rahmen des § 180a StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden.
§ 182 StGB – Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
Gemäß § 182 I StGB macht sich strafbar, wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen lässt oder eine Person dazu bestimmt unter Ausnutzung einer Zwangslage, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Gemäß Abs. 1 kommt eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren in Betracht.
Absatz 2 stellt den sexuellen Kontakt mit einer minderjährigen Person gegen Entgelt unter Strafe. Entgelt bedeutet hierbei Vermögensvorteile, nicht nur Geldzahlungen. Da aber der sexuelle Kontakt unter Jugendlichen grundsätzlich straffrei ist, fordert das Gesetz, dass der Täter über achtzehn Jahren sein muss. Der Strafrahmen entspricht dem des ersten Absatzes. Absatz 3 fordert einen Täter über einundzwanzig Jahren und ein Opfer unter sechzehn Jahren.
Der Täter muss die fehelende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzten, um sexuelle Handlungen am Opfer vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder um es zu solchen Handlungen an oder durch einen Dritten zu bestimmen.
Der Täter muss sich der mangelnden Fähigkeit zur Willensbildung des Opfers bewusst sein und diese muss auch kausal für die Tat sein.
Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist möglich.
Verfolgt wird diese Tat jedoch nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse.
In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
§ 183 StGB – Exhibitionistische Handlung
§ 183 bestraft die Belästigung durch eine exhibitionistische Handlung durch einen Mann. Grundsätzlich ist eine exhibitionistische Handlung iSd. Norm das Entblößen des Geschlechtsteils mit der Absicht sich aus dieser Handlung sexuelle Erregung zu verschaffen.
Durch die Notwendigkeit der Absicht des Täters macht sich z.B. ein FKK-Badegast nicht strafbar. Aber gerade das Darlegen der inneren Beweggründe kann problematisch sein.
Selbst wenn der Vorsatz nicht festgestellt werden kann, könnten noch eine Erregung öffentlichen Ärgernisses in Frage kommen, § 183a, oder eine Belästigung der Allgemeinheit, § 118 OWiG. Verfolgt wird diese Straftat nur auf Antrag.
Die Höchststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe.
§ 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Person, männlich oder weiblich, in der Öffentlichkeit vorsätzlich eine sexuelle Handlung vornimmt, um wissentlich oder absichtlich ein Ärgernis zu erregen. Dieses Ärgernis muss dem Opfer unmittelbar auffallen und eine sexuelle Handlung darstellen. Ferner muss die sexuelle Handlung auch als solche erkannt und eingeordnet werden.
Ähnlich wie § 183 StGB muss der Täter vorsätzlich handeln.
Er muss gerade davon ausgehen, dass seine Handlung ein Ärgernis erregt. Der Strafrahmen entspricht § 183 StGB.
§ 184 StGB – Verbreitung pornografischer Schriften
Der Begriff der pornografische Schrift umfasst nicht nur die Textform, sondern ebenso Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen, § 11 StGB. Diese sind an sich nicht verboten. Entscheidend ist, wem solche Darstellungen zugänglich gemacht werden. Untersagt ist zunächst das zugänglich machen oder anbieten pornografischer Schriften gegenüber Minderjährigen. Aus diesem Grund ist es ebenso untersagt, pornografische Schriften der Allgemeinheit anzubieten, d.h., entsprechende Schriften müssen in abtrennten Räumen angeboten werden, deren Zugang Minderjährigen verwehrt ist.
Auch öffentliche Werbung dieser Art ist deswegen untersagt, um Minderjährige und Unfreiwillige vor Beeinträchtigung zu bewahren. Schließlich sind auch Vorbereitungshandlungen zum Verstoß gegen § 184 verboten. Das umfasst u.a. das Beziehen, Herstellen oder vorrätig halten. Auch hier kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ausgesprochen werden. § 184a verbietet schließlich die Verbreitung gewalt- und tierpornografischer Schriften.
§ 184b - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
Die gemäß § 184b StGB unter Strafe gestellten Schriften müssen Handlungen gem. § 176 -176b StGB zum Inhalt haben. Der Strafrahmen beläuft sich auf bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Der Begriff der Kinderpornografie ist eng gefasst, sodass bei Unsicherheiten anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.
Jugendpornografische Schriften haben sexuelle Handlungen mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren zum Inhalt. Die strafbaren Handlungen entsprechen den in § 184b StGB.
§ 184e StGB - Ausübung der verbotenen Prostitution
Grundsätzlich ist Prostitution straffrei.
Wird ihr jedoch in einem Sperrbezirk oder zu einer Sperrzeit nachgegangen und wird dies wiederholt vorsätzlich getan, so ist der Straftatbestand der Norm erfüllt, die mit einer Strafe von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe droht.
Sogar mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe wird gedroht, wenn Prostitution in der Nähe von Schulen oder Orten die häufig von Minderjährigen aufgesucht werden oder in Wohnhäusern, in denen Minderjährige leben, vollzogen wird, § 184f StGB.