Verfahren, die die Verbreitung und den Besitz kinderpornographischer Schriften zum Inhalt haben, müssen besonders sensibel behandelt werden und äußerste Diskretion muss gewahrt werden.Als Strafverteidiger muss man Gespür und Geschick haben, wie man so ein Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Gericht führt.
Kinder im Sinne von kinderpornographischen Schriften
Kinder im Sinne des Straftatbestandes des § 184b StGB sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die
Strafbarkeit reicht es jedoch aus, wenn ein abgebildetes Kind objektiv den Eindruck macht als wäre jünger als 14 Jahre.
Besitz kinderpornographischer Schriften
Für den Besitz reicht bereits das dauerhafte Speichern auf einem Medium aus.
Verbreiten von kinderpornographischen Schriften
Verbreiten bedeutet, dass derartige Schriften einer nicht näher bestimmbaren
Vielzahl an Personen zugänglich gemacht wird. Sollte eine Datei, welche auch eine Schrift im Sinne von § 185 b StGB darstellt, mit kinderpornografischem Inhalt elektronisch übertragen werden,
reicht für das Verbreiten aus, wenn die Datei in den Arbeitsspeicher eines anderen Rechners geladen wurde, so dass der unbestimmte Personenkreis die Möglichkeit hat, auf die Datei zuzugreifen.
Ein tatsächlicher Zugriff ist nicht erforderlich.
Vorstrafe bei Kinderpornographie?
Das hängt vom Geschick des Verteidigers und der Menge des strafrechtlich relevanten Materials ab.
Trotz entsprechender Bilder kann u. U. bei entsprechendem Sachvortrag eine Verfahrenseinstellung erreicht werden, die nicht zu einer Vorstrafe führt. In bestimmten Konstellationen kann etwa eine Regelung gemäß § 153 a StPO gefunden werden.
Öffentliche Hauptverhandlung vermeidbar?
Eine öffentliche Hauptverhandlung erfolgt auch bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie nicht zwangsläufig. Das Prinzip
unserer Verteidigung ist stets die Vermeidung von Hauptverhandlungen. Hierfür ist es unabdingbar bereits im Ermittlungsverfahren einen Anwalt einzuschalten.
Allgemeines zum Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften
Kinderpornographie wird im Internet getauscht und verbreitet. Zumeist kommt es in einschlägigen Chatrooms
dazu.
Bedenken Sie, durch Ihre IP- Adresse sind Sie sofort ermittelbar!
Die Folgen sind gravierend. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme aller Rechner und Speichermedien, Konfrontation mit der Familie
und dem sozialen Umfeld wegen des Tatvorwurfs, sogar arbeitsrechtliche Verdachtskündigungen können folgen.
Um das höchste Unglück abzuwenden, ist Eile geboten!
Was sollte man tun?
Die Daten auf einem Medium (USB-Stick, CD) sichern und den Cachespeicher leeren. Sich merken, wie und wo man diese Daten erlangt
hat und dann unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht informieren.
Beachten Sie im Übrigen die auf das Thema spezialisierte Internetseite.
Diskretion garantiert!