Untersuchungshaft und Haftprüfung


Angemessenheit der Haft ist zu prüfen

Der Entzug der Freiheit ist der gravierenste Einschnitt in unserem Rechtsstaar. Haftvorgänge müssen von Staatsanwaltschaft und Gerichten mit höchster Eile behandelt werden. Ihr Anwalt schützt Ihre Freiheit:

 

  • Prüfung formeller Fehler des Haftbefehls.
  • Liegen die Haftgründe überhaupt noch vor?
  • Hat eine Haftprüfung Aussicht auf Erfolg?

Für einen Beschuldigten bedeutet Haft in der Regel Untersuchungshaft. Durch dieses Mittel der Behörden wird ein Beschuldigter unvermittelt aus seinem Lebensumfeld gerissen, weswegen diese Maßnahme besonderen Voraussetzungen unterliegt.

 

Der Beschuldigte wird in Untersuchungshaft genommen, wenn ein dringender Tatverdacht besteht. Das bedeutet, dass nach bisherigen Ermittlungsstand ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

 

Der dringende Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls mit weiteren freiheitsentziehenden Maßnahmen. Hinzutreten muss noch ein Haftgrund, der regelmäßig durch das Vorliegen einer Fluchtgefahr vorliegt. Der Staatsanwalt wird bei einem Richter einen Haftbefehl beantragen und ein Beschuldigter wird in U-Haft verbracht.

 

Eine Ausnahme dieses Regelfalls bildet eine Inhaftierung bei "Gefahr im Verzug". Wird die Festnahme hiermit begründet, muss der Beschuldigte spätestens am Tag nach der Ergreifung dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, das dann über den Erlass eines regulären Haftbefehls oder die Freilassung entscheidet.

 

Bereits bei der ersten Vorführung vor den Richter ist es unbedingt ratsam, einen erfahrenen Strafverteidiger hinzuzuziehen, der sich vor dem Richter für die Freilassung des Beschuldigten einsetzt und, wenn die Möglichkeit besteht, über eine Kaution verhandelt.